Sehr geehrter Herr Kroll,
Zu Ihrem Gedächtnisprotokoll sehen wir uns veranlasst, sowohl aus technischer als auch aus beitragsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung zu nehmen:
Oedenreuther Hauptstraße
Nordwestlich des Heuwegs muss der Mischwasserkanal erneuert werden wegen Bauschäden und Überlastung; wird die sogenannte „Bypass“-Lösung über den Abschnitt der Oedenreuther Hauptstraße südöstlich des Heuwegs nicht gewählt, hat der Kanal auch nach der Erneuerung weiterhin ein sehr geringes Gefälle. Dieser Teil der Straße hatte bisher noch nie eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung; das Oberflächenwasser der Straße verlief nach links und rechts in Richtung der anliegenden Grundstücke. Im Zuge der Kanalerneuerung müsste auch die Straße erstmalig mit einem regelrechten frostsicheren Unterbau und einer Straßenentwässerung ausgebaut werden. Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine erstmalige Herstellung mit der Folge, dass Erschließungsbeiträge zu erheben wären. Nach der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung müssten 90 % der beitragsfähigen Kosten auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Beitragsfähig sind die Kosten des Straßenbaus und des Anteils des Mischwasserkanals, der der Straßenentwässerung dient; hier wird ein pauschaler Ansatz von 25 % der Kosten des Mischwasserkanal als angesetzt. Die Kosten der Straßeneinläufe ("Gulli") und der Verbindung zum Mischwasserkanal gehören ohne Abschlag zu den beitragsfähigen Kosten.
Da das straßengebundene Beitragsrecht – sowohl das Erschließungsbeitragsrecht als auch das Straßenausbaubeitragsrecht – den immer vom Begriff der Erschließungsanlage bzw. Einrichtung aus. Im vorliegenden Fall ist der einheitliche Straßenzug die Bezugsgröße; auf Straßennamen oder Grenzen von Straßengrundstücken kommt es nicht an. Der einheitliche Straßenzug beginnt entweder an der Wimpashofer Straße oder an der Einmündung der Ortsstraße Am Kirschgarten in die Oedenreuther Hauptstraße; ich hatte in der Sitzung des Bau-und Umweltausschusses darauf hingewiesen, dass diese Frage letztlich nicht entscheidend auf die beitragsrechtlichen Auswirkungen ist. Das Beitragsrecht verlangt, dass alle beitragspflichtigen Grundstücke an diesem einheitlichen Straßenzug mit Beiträgen zu belasten sind, auch wenn nur der Teilstrecke nordwestlich des Heuwegs Baumaßnahmen stattfinden.
Wenn sich der Bau- und Umweltausschuss letztlich dafür entscheidet, die sogenannte
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Kurtok
Bauamtsleiter
Markt Roßtal
Marktplatz 1
90574 Roßtal
Tel.: 09127/901052
Fax: 09127/901055
h.kurtok@rathaus.rosstal.de
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Völkl Johann
Gesendet: Montag, 3. April 2017 12:04
An: Bauverwaltung
Betreff: WG: Kanalvorhaben in Oedenreuth
Hallo zusammen,
bitte prüfen und kurze Rücksprache mit mir halten.
Ausdruck kommt mit der Post.
Viele Grüße
Johann Völkl
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